Vermietung von Bühnen, Baumaschinen, Industriemaschinen, Baugeräten sowie sonstigen mobilen Arbeitsmaschinen und Bauequipment
1.1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend kurz: „Mietbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungensowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Angebote, Verträge, Leistungen und Geschäfte von KLEFENZ mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend kurz: „Mieter“ genannt). Diese Mietbedingungen gelten ausschließlich. Die Mietbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die KLEFENZ mit dem Mieter über die von KLEFENZ angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Verträge,Leistungen und Geschäfte von KLEFENZ mit dem Mieter, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2. Mietgegenstand im Sinne dieser Bedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den KLEFENZ dem Mieter in Erfüllung eines mit dem Mieterabgeschlossenen Mietvertrages zur Nutzung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs, Liechtensteins und/oder der Schweiz (nachfolgend: „Vertragsgebiet“) überlässt.
1.3. Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters erkennt KLEFENZ nicht an, es sei denn, KLEFENZ stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Mietbedingungen von KLEFENZ gelten auch dann, wenn KLEFENZ in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Mietbedingungen abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietungan den Mieter vorbehaltlos ausführt.
1.4. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben injedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung von KLEFENZ in Schriftform oder Textform (z. B. per E-Mail) maßgebend.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber KLEFENZ abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform.
1.6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen Mietbedingungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartigeKlarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Mietbedingungen nicht unmittelbar abgeändert od er ausdrücklichausgeschlossen werden.
1.7. Diese Mietbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB).
2.1. Mündliche oder schriftliche Mietanfragen an KLEFENZ sind verbindlich und stellen ein Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages mit KLEFENZ unter Geltung dieser Mietbedingungen dar. Mündliche Angaben von KLEFENZ vor Zustandekommen des Mietvertrages (nachfolgend 2.2.) sind freibleibend.
2.2. Der Mietvertrag mit dem Mieter kommt sodann mit Vorlage des Mietvertrages durch KLEFENZ (in Schrift- bzw. Textform) zustande. Der Mietvertrag von KLEFENZ bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung von KLEFENZ sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
2.3. Sofern mit dem Mieter nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist KLEFENZ berechtigt, dem Mieter statt des angefragten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen.
2.4. Für die Rechtsbeziehungen zwischen KLEFENZ und dem Mieter ist allein der Mietvertrag von KLEFENZ (in Schrift- bzw. Textform) einschließlich dieser Mietbedingungen maßgeblich. Etwaige Ergänzungen und Abänderungen des Mietvertrages einschließlich dieser Mietbedingungenbedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von KLEFENZ nicht berechtigt, vom Mietvertrag abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.
3.1. Jede Gebrauchs- und Nutzungsüberlassung des Mietgegentands an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von KLEFENZ untersagt. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte sowohl aus einer zulässigen als auch einer unzulässigen Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung hiermit erfüllungshalber an KLEFENZ ab. KLEFENZ nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat KLEFENZ etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die KLEFENZ aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen.
3.2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen und alle einschlägigen Unfallverhütungs-,Arbeitsschutz- sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich und steht dafür ein, den Mietgegenstand nur von fachlich geschulten Personen nutzen und betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder mit Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen – insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis – für das Vertragsgebiet verfügen, in dem der Mietgegenstand eingesetzt wird. KLEFENZ schuldet dem Mieter – über die Überlassung des Betriebshandbuchs hinaus – keine gesonderte Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes.
3.3. Der Mieter verpflichtet sich und steht dafür ein, dass die Betankung, Befüllung und Pflege des Mietgegenstandes nur mit den dafür geeigneten Kraftstoffen, AdBlue, Ölen, Fetten und Schmiermitteln etc. (nachfolgend gemeinsam: „Betriebsstoffe“) erfolgt. Maßgeblich hierfür ist das jeweilige Betriebshandbuch für den Mietgegenstand oder der Mietvertrag.
3.4. Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit den von KLEFENZ zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen.Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von KLEFENZ. Eigene Anbaugeräte des Mieters dürfen nur unterVerwendung von mit dem Mietgegenstand konformen Betriebsstoffen eingesetzt und genutzt werden. Der Mieter ist verpflichtet, denMietgegenstand während der Mietzeit schonend, bestimmungsgemäß und verkehrsüblich zu behandeln und ausschließlich innerhalb desVertragsgebiets zu nutzen.
3.5. Der Mieter ist verpflichtet und steht dafür ein, alle DGUV-Vorschriften und DGUV-Grundsätze einzuhalten und verpflichtet sich, gemäß DGUV-Grundsatz 308-008 nur körperlich und geistig geeignete sowie ausgebildete und unterwiesene Personen mit der Bedienung des Mietgegenstands zu beauftragen. Die Bediener müssen dem Mieter vorweg ihre Befähigung schriftlich nachgewiesen haben.
3.6. Mietgegenstände von KLEFENZ sind mit GPS-Systemen ausgestattet. Die Übermittlung der Daten findet permanent statt und dient der Erfassung von technischen Daten sowie Standort und Arbeitszeiten der Maschinen. Hiermit erklärt sich der Mieter einverstanden. Unabhängigdavon ist der Mieter verpflichtet, KLEFENZ auf Anfrage unverzüglich den jeweiligen Standort bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen. Gleiches gilt für jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.
3.7. Der Mieter ist verpflichtet, KLEFENZ unverzüglich einen Diebstahl, einen Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgendzusammenfassend: „Schaden“) anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Ü berdiesist der Mieter verpflichtet, KLEFENZ bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens jederzeit bestmöglich zu unterstützen. BeiDiebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
3.8. Bei Pfändungen oder sonstigen Vollstreckungsversuchen Dritter in den Mietgegenstand hat der Mieter auf das Eigentum von KLEFENZ hinzuweisen und KLEFENZ unverzüglich zu unterrichten.
4.1. KLEFENZ verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die im Mietvertrag vereinbarte Mietzeit zu überlassen. Der Mieter darf den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KLEFENZ nicht außerhalb des Vertragsgebietes einsetzen.
4.2. Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt in einem gereinigten, betriebsfähigen und vollgetankten Zustand. Der Mieter hatden Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen. Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die dafür erforderliche Ausrüstung verfügt und dem Mieter die dabei mitzuführenden Dokumente vorliegen.
4.3. Bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung übernimmt KLEFENZ oder ein von KLEFENZ beauftragtes Transportunternehmen den Transport des Mietgegenstandes („Anlieferung“ und/oder „Abholung“) zu dem vom Mieter mitgeteilten Einsatzort. Die Transportkosten trägt der Mieter.
4.4. Eine Abholung des Mietgegenstandes durch den Mieter („Selbstabholung“) ist grundsätzlich möglich. Im Fall der Anmietung von mehreren Mietgegenständen können die Standorte unterschiedlich sein und müssen zuvor abgeklärt werden. Im Fall der Selbstabholung ist der Mieter für das Auf- und Abladen des Mietgegenstandes und für den Transport des Mietgegenstandes an den Einsatzort, einschließlich der Be- und Entladungdes Mietgegenstandes, verantwortlich. Sowohl für den Fall der Selbstabholung als auch im Fall eines zuvor zwischen KLEFENZ und dem Mietervereinbarten Anlieferung oder Abholung durch KLEFENZ erfolgt der Transport des Mietgegenstandes, einschließlich der Be- und Entladung des Mietgegenstandes, auf Kosten und Gefahr des Mieters.Wirken Mitarbeiter oder Dienstleister von KLEFENZ bei der Be- und/oder Entladung mit, handeln sie insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters (§278 BGB). Der Mieter ist in einem solchen Fall insbesondere dafür verantwortlich, dass im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und die Geräte (Zubehör) entsprechend den VDI-Richtlinien gesichert sind und auch die zur Sicherung der Ladung verwendeten Anschlagmittel (z. B.Gurte oder Ketten) den VDI-Richtlinien entsprechen.
4.5. Bei Anlieferung oder Abholung durch KLEFENZ ist der Mieter für den ungehinderten Zugang zum Anliefer- bzw. Abholort (Abladestelle)einschließlich dessen Standsicherheit verantwortlich und muss im Fall der Abholung Anbaugeräte und Zubehör getrennt, aber in unmittelbarerNähe des Mietgegenstandes deponieren. Der Mieter ist für die Montage und Inbetriebnahme des Mietgegenstandes verantwortlich.
5.1. Die Mietzeit beginnt an dem zwischen KLEFENZ und dem Mieter vereinbarten Tag.
5.2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann KLEFENZ nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten. KLEFENZ ist berechtigt, von dem Mieter den Ersatz etwaiger Schäden zu verlangen, die aus dem Verzug des Mieters entstehen.
5.3. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit, sofern diese bei der Anmietung schriftlich fest vereinbart wurde. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes nach Ende seiner Nutzungsberechtigung fort („Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Hat der Mieter erkennbar den Mietbesitz aufgegeben, ist KLEFENZ berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Mietgegenstand abzuholen und zu diesem Zweck den Einsatzort des Mietgegenstands zu betreten. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung bzw. Nichtrückgabe eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete an KLEFENZ zu zahlen.
KLEFENZ bleibt berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
6.1. Die vom Mieter geschuldete Miete bestimmt sich als Kalendertagesmiete (nachfolgend: „Tagesmiete“). Der Tagesmiete liegt eine reguläre Nutzungsdauer des Mietgegenstandes je Kalendertag („Nutzungszeit“) von bis zu acht Betriebsstunden zugrunde.
6.2. Die Abrechnung der Miete erfolgt auf der Basis einer 7-Tage-Woche (von Montag bis und mit Sonntag). Überschreitet der Mieter die kalendertägliche Nutzungszeit gem. Ziff. 6.1. (was KLEFENZ bereits bei der Mietanfrage mitzuteilen ist), schuldet er für die Nutzung von weiteren bis zu acht Betriebsstunden jeweils eine zusätzliche Tagesmiete. Gleiches gilt für den Fall, dass die Nutzungszeit gem. Ziff. 6.1. (bis zu acht Betriebsstunden) über das Ende eines Kalendertages hinausgeht (z.B. Nutzungszeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr des Folgetages). Eine Unterschreitung der täglichen Nutzungszeit reduziert die Tagesmiete nicht. Ebensowenig erfolgt eine Rückvergütung seitens KLEFENZ.
6.3. Sämtliche Preise von KLEFENZ sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.4. Die Miete ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Befugnis zur Nutzung des Mietgegenstandes innerhalb des Vertragsgebietes. Alle weiteren Kosten für Anlieferung, Abholung, Montage, Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung und Versicherung („Nebenkosten“) gehen zu Lasten des Mieters und werden von KLEFENZ gesondert in Rechnung gestellt.
6.5. Für kurzfristige Mietanfragen bzw. Bestellungen des Mieters mit Anlieferung oder Selbstabholung des Mietgegenstandes innerhalb von 24 Stunden nach Mietanfrage schuldet der Mieter einen Expresszuschlag, den KLEFENZ gesondert in Rechnung stellt.
6.6. KLEFENZ ist berechtigt, vom Mieter für die Absicherung der Mietzahlung jederzeit eine angemessene Sicherheit (unverzinsliche Kaution) zuverlangen.
7.1. Die Miete, voraussichtliche Nebenkosten, Expresszuschlag sowie die Kosten für sonstige Lieferungen und Leistungen von KLEFENZ sind sofort zur Zahlung fällig. Hiervon abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Über die tatsächlich angefallenen Nebenkosten rechnet KLEFENZ nach Ende der Mietzeit gesondert ab.
7.2. Gerät der Mieter mit der Zahlung der von KLEFENZ für die Anmietung in Rechnung gestellten Beträge („Entgeltforderung“) in Verzug, schuldet der Mieter zusätzlich die gesetzlichen Verzugszinsen und den sonstigen Verzugsschaden (§ 288 BGB). Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt KLEFENZ unbenommen.
7.3. Der Mieter kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
7.4. Der Mieter ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts gegenüber Ansprüchen von KLEFENZ nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Gegenansprüchen steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrec hts ist überdies nur dann zulässig, wenn der Gegenanspruch des Mieters auf demselben Vertragsverhältnis mit KLEFENZ beruht.
8.1. Zur Sicherung aller Forderungen von KLEFENZ aus der Geschäftsbeziehung mit dem Mieter tritt der Mieter seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen diejenigen Auftraggeber an KLEFENZ ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf KLEFENZ über, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. KLEFENZ nimmt diese Abtretungen an. Auf Verlangen wird der Mieter KLEFENZ eine Liste der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit und der aktuellen Anschrift seines Auftraggebers (Drittschuldner) übergeben.
8.2. KLEFENZ ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und nach vorheriger Androhung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offen zu legen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese beim Auftraggeber des Mieters (Drittschuldner) einzuziehen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter gegenüber KLEFENZ in Zahlungsverzug gerät. Die Nachfrist muss von ihrer Dauer so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben und die geschuldeten Beträge zahlen kann. Im Fall es Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters bedarf es keiner Nachfristsetzung.
9.1. Reicht die Sicherungsabtretung nach vorstehend Ziff. 8 nicht aus, um die Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen von KLEFENZ gegen den Mieter sicherzustellen, kann KLEFENZ von dem Mieter zusätzlich die Sicherungsübereignung von Wirtschaftsgütern in Höhe eines Wertes verlangen, der 120 % der offenen KLEFENZ-Forderung nicht übersteigt.
10.1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer solchen Besichtigung trägt der Mieter. Mängel oder Schäden am Mietgegenstand hat der Mieter KLEFENZ unverzüglich anzuzeigen.
10.2. Im Zeitpunkt der Übergabe des Mietgegenstandes erkennbare Mängel, die die vorgesehene Verwendung des Mietgegenstandes nicht nur unerheblich beinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Übergabe in Schrift- oder Textform KLEFENZ angezeigt worden sind.
10.3. Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel am Mietgegenstand sind ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mangel nicht bei Übergabe gegenüber KLEFENZ rügt.
10.4. Eine Mängelbeseitigung erfolgt ausschließlich durch KLEFENZ (siehe auch Ziff. 14.2.)
10.5. Fällt ein Mietgegenstand aus, ohne dass der Ausfall durch den Mieter verursacht wurde, behält sich KLEFENZ vor, den Mietgegenstand innerhalb von 24 Stunden auszutauschen. KLEFENZ ist dabei auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls für den Mieter zumutbar. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrach aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
11.1. KLEFENZ haftet nicht für Schäden, die dem Mieter infolge der Nutzung des Mietgegenstands entstehen.
11.2. KLEFENZ übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.
11.3. Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen KLEFENZ, ihre Organe und gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (nachfolgend zusammenfassend: „KLEFENZ“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (nachfolgend: „Schadensersatzansprüche“) , sind ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die verschuldensunabhängige Garantiehaftung von KLEFENZ für bei Mietvertragsabschluss vorhandene Mängel. § 536aAbs. 1 BGB findet keine Anwendung.
11.4. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht, soweit KLEFENZ Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
11.5. In den Fällen von Ziff. 11.4. haftet KLEFENZ nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung aber auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
11.6. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern KLEFENZ zwingend haftet, z. B. für Schäden aus der Verletzung des Lebens,des Körpers oder der Gesundheit.
12.1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die der Mieter den Mietgegenstand angemietet hat, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben, z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen („höhere Gewalt“) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem elften Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
12.2. Die auf feste Dauer vereinbarte Mietzeit wird um die Stillliegezeit verlängert. Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Tagesmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Arbeitszeit (Schichtzeit) von acht Stunden zu zahlen (Ziff. 6.1.). Falls nicht abweichend vereinbart, gilt ein Prozentsatz von 75 %.
12.3. Der Mieter hat KLEFENZ sowohl vom Eintritt eines Falles höherer Gewalt, der dadurch bedingten Einstellung der Arbeiten und auch von deren Wiederaufnahme unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen von KLEFENZ durch Unterlagen nachzuweisen.
13.1. Bei Anmietung von KLEFENZ als „Gerät“ bezeichneten Mietgegenständen hat der Mieter zu beachten, dass diese nur im Baugleis oder in einem gesperrten Gleis eingesetzt werden dürfen. Bei Zweiwegebühnen hat der Mieter darauf zu achten, dass die jeweilige Bauart der Bühne nur von auf diese Bauart geschultem Personal bedient werden darf. Gemäß DGUV-Grundsatz 308-008 darf der Mieter nur körperlich und geistig geeignete sowie ausgebildete und unterwiesene Personen mit der Bedienung dieses Mietgegenstands schriftlich beauftragen. Die Bediener müssen ihre Befähigung mit Zertifikat nachweisen. Als persönliche Schutzausrüstung ist stets ein Helm, Auffanggurt mit Halteseil, Falldämpfer oder Höhensicherungsgerät zu tragen. Die persönliche Schutzausrüstung ist an den vom Hersteller zugelassenen Anschlagpunkten im Arbeitskorbzu befestigen und vom Mieter auf eigene Kosten zu stellen.
13.2. Mit Anmietung einer gleisgebundenen Maschine bestätigt der Mieter, dass er als Eisenbahnverkehrsunternehmen („EVU“) registriert oder für ein eingetragenes EVU tätig ist. Er bestätigt damit im Weiteren, dass der Fahrer des Mietgegenstands im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnisund einer gültigen Zusatzbescheinigung entsprechend den Vorgaben der DB ist. In Fällen, in denen KLEFENZ ausnahmsweise einer Weitervermietung bzw. Untervermietung an Dritte schriftlich zugestimmt hat, hat der Mieter die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch denUntermieter eigenständig und eigenverantwortlich zu prüfen und zu überwachen.
13.3. Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen im öffentlichen Straßenverkehr mit einem Gesamtgewicht über 18 Tonnen bedarf es einer standortbezogenen Genehmigung nach § 29 Abs. 3 StVZO. Diese Genehmigung hat der Mieter selbst und auf eigene Kosten einzuholen.
14.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand jederzeit und in jeder Weise vor Überbeanspruchung zu schützen. Zugleich hat der Mieter alle für die Benutzung des Mietgegenstandes maßgeblichen Vorschriften und technischen Regelungen zu beachten und einzuhalten. Weiter ist der Mieter verpflichtet, täglich die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes durchzuführen und den Mietgegenstand ausschließlich mit den für diesen nach dem Betriebshandbuch zugelassenen bzw. mit den von KLEFENZ vor Mietbeginn eingesetzten Betriebsstof-fen (siehe Ziff. 3.3.) zu nutzen.
14.2. Die Instandsetzung- und Instandhaltung des Mietgegenstandes obliegt KLEFENZ; gleiches gilt für die Reparatur, Beseitigung von Mängeln und technischen Änderungen am Mietgegenstand (zusammenfassend „Instandsetzung“). Die für die Instandsetzung notwendigen Maßnahmen bestimmt allein KLEFENZ und führt diese selbst durch. Für die Kostenerstattung durch den Mieter gilt Ziff. 14.3.
14.3. Für die Instandsetzung (Ziff. 14.2.) anfallenden Kosten trägt der Mieter, wenn die Instandsetzung auf einen Verstoß des Mieters gegen ihm obliegende Pflichten zurückzuführen ist. Abweichend hiervon trägt KLEFENZ diese Kosten, wenn der Mieter nachweislich jede gebotene Sorgfaltbeachtet hat.
14.4. Ein Stillstand des Mietgegenstands während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührt, es sei denn, der Stillstand ist auf im Verantwortungsbereich von KLEFENZ liegenden Umstand zurückzuführen.14.5. KLEFENZ ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zuuntersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, KLEFENZ bzw. dessen Beauftragte dieUntersuchung in jeder Weise zu ermöglichen und zu erleichtern. Für die Kostenerstattung gilt Ziff. 14.3. entsprechend.
15.1. Der Mieter haftet KLEFENZ für jeden Schaden am Mietgegenstand oder für dessen Abhandenkommen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er den Schaden, eine Pflichtverletzung oder das Abhandenkommen nicht zu vertreten hat. Unbeschadet seiner Haftung ist der Mieter zugleich verpflichtet, jede Beschädigung des Mietgegenstands oder dessen Abhandenkommen unverzüglich KLEFENZ in Textform zu melden.
15.2. Der Mieter haftet der Höhe nach unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Mieter haftet der Höhe nach ebenfalls unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften(z. B. der StVO) oder sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörung, Verletzung von Personen oder Beschädigung von SachenDritter), sofern diese nicht von KLEFENZ zu vertreten sind. Der Mieter stellt KLEFENZ von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebührenund sonstigen Ersatzansprüchen aufgrund solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die Behörden oder sonstige Dritte von bzw. gegen KLEFENZ erheben.
15.3. Für einfach fahrlässig oder grob fahrlässig verursachte Schäden am Mietgegenstand gilt Folgendes:
a) KLEFENZ schließt über den Mietgegenstand eine Versicherung gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl ab. Dies nach den Grundsätzen einer Versicherung auf Basis der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Eine Haftungsbegrenzung zugunsten des Mieters erfasst nur solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den ABMG als versichert gelten, nicht aber solch Sachen, Gefahren und Schäden, die dort lediglich als „zusätzlich versicherbar“ bezeichnet werden.
b) Dem Mieter steht es frei, diese Haftungsbegrenzung durch Zahlung eines besonderen Entgelts („ Nebenkosten“) auf einen Selbstbehalt (Selbstbeteiligung) zu beschränken. Dieses Entgelt ist im Mietvertrag mit „Maschinenbruchversicherung“ gesondert ausgewiesen und ab dem Tag des Mietbeginns bis einschließlich dem Tag der Rückgabe des Mietgegenstands für jeden angefangenen Kalendertag zu bezahlen. Grundlage für die Berechnung des Entgelts für die Haftungsbegrenzung ist die im Mietvertrag vereinbarte Tagesmiete.
c) Ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts nach vorstehend lit. b) ist die Haftung des Mieters gegenüber KLEFENZ für Schäden am Mietgegenstand, die den ABMG unterfallen, bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung auf eine Selbstbeteiligung gem. der nachfolgenden Staffelung beschränkt: Der Eigenanteil des Mieters beträgt im Schadensfall 10 %, abhängig vom Neuwert der Maschine (je Schaden und je Gerät),mindestens bei Geräten/Maschinen aber wie folgt:
Listen-Neuwert bis EUR 10.000,00:
Selbstbehalt EUR 1.000,00
Listen-Neuwert bis EUR 50.000,00:
Selbstbehalt EUR 2.500,00
Listen-Neuwert bis EUR 100.000,00:
Selbstbehalt EUR 5.000,00
Listen-Neuwert ab EUR 100.000,00:
Selbstbehalt EUR 7.500,00
Entstehen mehrere Schäden am Mietgegenstand, so wird der Selbstbehalt je Schaden berechnet. Die Haftungsbegrenzung des Mieters für einfach fahrlässige Schadensverursachungen (Selbstbehalt) nach vorstehender Tabelle verdoppelt sich im Falle des Einsatzes des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen, insbesondere bei Abbrucharbeiten. Der Mieter ist verpflichtet, KLEFENZ bei Vertragsabschluss auf einen derartigen Einsatz des Mietgegenstandes hinzuweisen.
d) Im Falle grober Fahrlässigkeit bemisst sich die Höhe der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens. Die Haftung des Mieters bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht auf die vorstehend in lit. c) genannten Selbstbeteiligungen begrenzt.
e) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen bei einfacher Fahrlässigkeit (Ziff. 16.3. lit. c)) bzw. bei grober Fahrlässigkeit (Ziff. 16.3. lit. d)) erfordern neben der Zahlung des anfallenden Entgelts die Erfüllung der Mitwirkungs-, Aufklärungs- und/oder Schadensminderungsobliegenheiten des Mieters nach dem Mietvertrag und diesen Mietbedingungen.
f) Für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die nicht den ABMG unterfallen, haftet der Mieter gegenüber KLEFENZ in jedem Fall unbegrenzt. Eine Haftungsbegrenzung des Mieters nach den ABMG besteht beispielweise nicht für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Verschleiß, durch Hochwasser sowie bei Einsatz des Mietgegenstands für Tunnelarbeiten, bei Arbeiten unter Tage sowie auf Wasserbaustellen entstanden sind. Das Einsatzrisiko trägt in diesen Fällen der Mieter. Ebenso wenig besteht eine Haftungsbegrenzung des Mieters für Reifenschäden am Mietgegenstand. Der Mieter haftet also für Verschleiß- und Reifenschäden in voller Höhe selbst, es sei denn, der Verschleiß oder der Reifenschaden ist Folge (Folgeschaden) eines dem Grunde nach gem. den ABMG versicherten Sachschadens an anderen Teilen des versicherten Mietgegenstandes. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schäden an Gummiketten von Baggern, auf denen sich diese bewegen. Auch besteht keine Haftungsbegrenzung für Schäden, die während eines Transportes des Mietgegenstandes, der nicht von KLEFENZ oder von einem von KLEFENZ beauftragten Transportunternehmen durchgeführt wird, entstehen oder die während einer unzulässigen Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte entstehen.
g) Soweit der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen eine Selbstbeteiligung zu tragen hat, gilt Folgendes: Sollte KLEFENZ aufgrund der Vertragsmodalitäten eines jeweils bestehenden Versicherungsvertrages einen Anteil des Schadens zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als die vom Mieter nach dieser Regelung zu zahlende Selbstbeteiligung, so reduziert sich die vom Mieter zu leistenden Selbstbeteiligung im konkreten Schadensfall auf den von KLEFENZ zu tragenden Schadensanteil.
h) KLEFENZ ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Wahl entweder auf eigene Kosten instand setzen zu lassen oder den Schaden dem jeweiligen Versicherer von KLEFENZ zur Schadensregulierung zu melden.
15.4. Bei Diebstahlschäden, Einbruchdiebstahl oder Raub, Brand und Brandstiftung berechnet sich die Selbstbeteiligung (Selbstbehalt) des Mieters je Versicherungsfall und je einzelnem Mietgegenstand auf 25 % des jeweiligen Wiederbeschaffungswertes, mindestens aber in Höhe des vertraglich vereinbarten Selbstbehalts. Nicht versichert ist das Risiko einer Unterschlagung. In diesem Fall entfällt daher die Möglichkeit der Begrenzung einer Haftung des Mieters.
15.5. Eine etwaige Schadensersatzhaftung des Mieters für durch ihn (mit)verursachte Diebstahlschäden ist auf den in Ziff. 15.3. lit. c) genannten Eigenanteil begrenzt, soweit es sich um versicherte Gefahren und Schäden im Sinne der ABMG handelt. Der Mieter haftet jedoch unbegrenzt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Diebstahlschäden. Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn der Mieter den Diebstahl nicht unverzüglich nach Schadenseintritt der zuständigen Polizeibehörde angezeigt hat (siehe Ziff. 3.8.).
15.6. Vereinbart der Mieter mit KLEFENZ keine Haftungsbegrenzung nach vorstehend Ziff. 15.3. lit. b), so haftet der Mieter vollumfänglich für jegliche Schäden am Mietgegenstand (gleichgültig, ob vom Mieter selbst oder von Dritten verursacht) und für den Verlust oder Diebstahl des Mietgegenstandes während der Mietzeit. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, den Mietgegenstand für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden aller Art, soweit versicherbar, zugunsten von KLEFENZ zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor Beginn der Mietzeit KLEFENZ vorzulegen. Der Versicherungsschein ist auf Verlangen von KLEFENZ binnen 14 Tagen vorzulegen. Tritt ein Schadensfall ein, hat der Mieter KLEFENZ hiervon Mitteilung zu machen, und zwar unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfangs der Beschädigung.
15.7. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen nicht der Fall, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt. Besteht für den Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschießen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er KLEFENZ gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet. Handelt es sichbei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Mobilbagger, Radlader), deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt, ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nur zulässig, falls der Mietgegenstand mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist. Der Einsatz eines solchen Mietgegenstands ohne Kennzeichen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu EUR 2.000,00 geahndet werden kann.
15.8. Der Mieter tritt hiermit seine etwaigen Ansprüche gegen die Schadensversicherung gem. Ziff. 15.6. bereits jetzt an KLEFENZ ab. Ferner tritt der Mieter bereits jetzt seine etwaigen Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung gem. Ziff. 15.7. an KLEFENZ ab, soweit KLEFENZ Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des Mietgegenstandes durch den Mieter herrührenden Schaden haftet. KLEFENZ nimmt die vorgenanntenAbtretungen an.
15.9. Bei Schäden am Mietgegenstand, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch – insbesondere durch Fehlbedienung und Überbelastung – sowie aufgrund von Vorsatz des Mieters entstehen, hat der Mieter KLEFENZ Schadensersatz in voller Höhe zu leisten. Im Falle einer grobfahrlässigen Schadensherbeiführung ist KLEFENZ berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zurHöhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.
15.10. Befindet sich der Mieter zum Zeitpunkt des Schadenseintritts in Zahlungsverzug, besteht keine Schadensdeckung. Im Schadensfall kann KLEFENZ die Haftungsbegrenzungsvereinbarung ab diesem Zeitpunkt fristlos kündigen.
15.11. Sämtliche von KLEFENZ abgeschlossenen Versicherungen sowie dem Mieter gewährten Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. 15.3. gelten ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes innerhalb des Vertragsgebietes.
16.1. Der Mieter ist verpflichtet, KLEFENZ die Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens 24 Stunden im Voraus anzuzeigen („Freimeldung“). Die Verpflichtung besteht sowohl bei einem auf feste Mietzeit abgeschlossenen Mietvertrag als auch im Fall einer zunächst unbefristeten Mietzeit.
16.2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand bei KLEFENZ oder an einem anderen, schriftlich vereinbaren Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
16.3. Der Mieter hat den Mietgegenstand nach Freimeldung (Ziff. 14.1.) in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzugeben.
16.4. Etwaige Beschädigungen und Mängel am Mietgegenstand hat der Mieter KLEFENZ bei der Rückgabe des Mietgegenstandes schriftlich und vollständig mitzuteilen.
16.5. Die verbindliche Rücknahmekontrolle (Abnahme) des Mietgegenstands auf etwaige Schäden findet erst nach Rückgabe des Mietgegenstandes statt. Dies gilt auch, wenn KLEFENZ den Rücktransport selbst durchführt. Mitarbeiter eines von KLEFENZ mit dem Rücktransport beauftragtenTransportunternehmens sind nicht berechtigt, eine Rücknahmekontrolle (Abnahme) durchzuführen oder ansonsten rechtsverbindliche Erklärungen für KLEFENZ abzugeben. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, zusätzlich zu seiner schriftlichen Anzeigepflicht gegenüber KLEFENZ (Ziff.16.4.) auch dem Transportunternehmen bei der Übergabe des Mietgegenstandes etwaige Beschädigungen und Mängel am Mietgegenstand anzuzeigen.
17.1. Für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ausgenommen hiervon ist die Verjährungsfrist des § 548 BGB. Für die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Mietgegenstandes gilt anstelle der in § 548 BGB bestimmten Frist die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB (3 Jahre).
18.1. Der über eine feste (bestimmte) Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist beidseits nicht vorzeitig kündbar. Gleiches gilt für die vereinbarte Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages.
18.2. Bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverträgen beträgt die Kündigungsfrist unter Beachtung von Ziff. 16.1. (Freimeldung) einen Tag, wenn die Mietzeit bis zu sieben Kalendertage ab Übergabe, zwei Tage, wenn die Mietzeit ab Übergabe mehr als eine Woche und bis zu zwei Wochen, sowie eine Woche, wenn die Mietzeit ab Übergabe mehr als zwei Wochen beträgt.
18.3. Storno eines bestätigten Mietvertrages ist bis zu vier Tage vor Beginn der Mietzeit möglich.
18.4. Bei einem vom Mieter verursachten Schaden am Mietgegenstand ist die Mietzahlung (mindestens 50 % des vereinbarten Mietsatzes) solange fällig, bis der Mietgegenstand, auch bei verzögerter Ersatzteillieferung, vollständig instandgesetzt ist und von KLEFENZ wieder vermietet werden kann.
18.5. KLEFENZ ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen:
im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters; wenn für KLEFENZ nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung wegen mangeln der Leistungsfähigkeit des Mietersgefährdet ist; wenn der Mieter ohne Einwilligung von KLEFENZ den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KLEFENZ an einen Ort außerhalb des Vertragsgebietes verbringt; wenn der Mieter gegen seine Verpflichtungen aus Ziff. 3, Ziff. 13 und/oder Ziff. 16.1. verstößt; ansonsten ein wichtiger Grund für die Kündigung des Mietvertrags vorliegt (§ 314 BGB).
19.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen KLEFENZ und dem Mieter gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
19.2. Erfüllungsort für alle Leistungen und Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist für beide Teile der Sitz von KLEFENZ.
19.3. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von KLEFENZ. KLEFENZ ist berechtigt, auch das für den Sitz des Mieters zuständige Gericht anzurufen.
20.1. Soweit der Mietvertrag oder diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Mietvertragsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Waldshut-Tiengen, September 2023
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